Gesetzeregelung
Geschwindigkeitsbegrenzungen und die entsprechenden Bussgeldsätze bei Überschreitung derselben sind grundsätzlich im Artikel 142 der StVO festgelegt. In einigen Fällen ist außerdem zusätzlich der Abzug von Führerscheinpunkten entsprechend den Bestimmungen des Art. 126 bis der StVO vorgesehen.
Die Richtlinien des Innenministers Prot. 300/A/10307/09/144/5/20/3 (Direttiva Maroni) vom 14/08/2009 und Prot. n. 300/A/5620/17/144/5/20/3 vom 21/07/2017 (Direttiva Minniti) enthält genaue anwendungsorientierte Hinweise zur Geschwindigkeitkontrolle durch Geschwindigkeitsmessgeräte zur Vorbeugung von Verkehrsunfällen.
Art. 4 der durch das Gesetz 168/02 ersetzten und abgeänderten Rechtsverordnung 121, 2002 , bestimmt u.a, dass solche Messgeräte sowohl auf den außerstädtischen Hauptstraßen als auch auf den außerstädtischen Nebenstraßen von der Strassenpolizei eingesetzt werden können.
Die Installation von Geschwindigkeitserkennungssystemen auf Nebenstraßen muss auf Abschnitten erfolgen, die vom Präfekten mit einem bestimmten Erlass bestimmt werden.
Die installierten Geschwindigkeitserkennungsgeräte wurden durch Ausführungsbeschlüsse des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr genehmigt.
• Decreto Dirigenziale Prot. 309 del 21/06/2024
•Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1279 vom 12/03/2009 – zur Genehmigung des Messgerätes CELERITAS
• Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 3504 vom 24/06/2011 – zur schätzung Genehmigung des Messgerätes CELERITAS
• Präfekturdekret Prot. 1243/2016 / Area III / Strade Identifizierung von S.P. 40 „Arosio-Canzo“ als Straße für die Installation eines Geschwindigkeitsmessers (c.2. Art.4 L.168 / 02)
• Präfekturdekret Prot. 818/2014 / Area III / Strade Identifizierung von S.P. 583 „Lariana“ als geeignete Straße für die Installation von Geschwindigkeitsmessern (c.2. Art.4 L.168 / 02)